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Am bekanntesten ist die Tätigkeit unserer Mitglieder in ihrer Funktion als Jahresabschlussprüfer von Kapitalgesellschaften, die der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung unterliegen. Außerdem sind Unternehmen bzw. Konzerne einer gewissen Größe und Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (wie Banken, Versicherungen und Betriebe der öffentlichen Hand) verpflichtet, jährlich ihre Abschlüsse prüfen zu lassen.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die nicht der gesetzlichen Pflicht zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse unterliegen, jedoch trotzdem ihre Abschlüsse von unseren Mit-gliedern auf freiwilliger Basis prüfen lassen, soweit sie Bedarf an testierten Bilanzen bzw. Jahresabschlüssen zur eigenen Sicherheit und Kontrolle oder zur Vorlage bei Außenstehenden,
z. B. Kreditinstituten, haben.
Durch Einsichtnahme in das Rechnungswesen und den Schriftverkehr des Unternehmens sowie durch spezielle Prüfungshandlungen hat sich der Wirtschaftsprüfer Gewissheit darüber zu ver-schaffen, ob die Rechnungslegung formell und materiell den gesetzlichen Vorschriften entspricht und der Jahresabschluss als ordnungsgemäß bestätigt werden kann.
Seine wesentlichen Prüfungsergebnisse erläutert der Abschlussprüfer in einem Bericht, in dem er dem geprüften Unternehmen seine getroffenen Feststellungen darlegt.
Darüber hinaus erteilt er einen Bestätigungsvermerk, der in Kurzform das Ergebnis der Prüfung enthält; das Erteilen bzw. Versagen eines Bestätigungsvermerks und die Abgabe eines Prüfungs-berichts sind im Rahmen der Pflichtprüfung gesetzlich vorgeschrieben.
Der Bestätigungsvermerk wird in der Regel zusammen mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlust-rechnung, dem Anhang und dem Lagebericht veröffentlicht, während der Prüfungsbericht vertraulich und nur der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftern der Unternehmen zugänglich ist.
Aufgrund seiner umfangreichen Kenntnisse und Erfahrungen ist der Wirtschaftsprüfer der qualifizierte Berater ("trusted business advisor") seiner Mandanten auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung und Organisation. Als Unternehmensberater im weiteren Sinne hat er wirtschaftliche, finanzielle, organisatorische und auch wirtschaftsrechtliche Problemstellungen seiner Mandanten zu berücksichtigen und zu lösen. EDV-Kenntnisse sind unabdingbare Voraussetzung für die verantwortungsvollen und effizienten Berufsausübung.
Als qualifizierter steuerlicher Berater ist der Wirtschaftsprüfer in gleichem Umfang wie der Steuerberater zur Vertretung in Steuersachen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten befugt. In Anbetracht der zunehmenden Fülle und der Komplexität steuerrechtlicher Vorschriften ist die Bearbeitung und Betreuung von steuerlichen Angelegenheiten im Interesse des jeweiligen Mandanten neben der prüfenden und wirtschaftsberatenden Tätigkeit das wesentliche Tätigkeitsfeld des Wirtschaftsprüfers.
Darüber hinaus ist der Wirtschaftsprüfer als Treuhänder (z. B. Vermögensverwalter, Testaments-vollstrecker) und als Gutachter und Sachverständiger (z. B. bei Gericht) tätig.
Aufgrund seiner Ausbildung ist er berechtigt, in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die rechtliche Bearbeitung zu übernehmen, soweit diese mit seinen unmittelbaren Aufgaben in Zusammenhang stehen.
Wie vorstehend beschrieben umfasst das Berufsbild unserer Mitglieder, der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, also eine Fülle von Aufgaben bzw. Dienstleistungen, die von der Bedeu-tung und dem Umfang her generell gleichwertig sind, auch wenn im Einzelfall bestimmte Tätigkeiten überwiegen.
Die gesetzlich (§ 316 I HGB) eingeräumte Prüfungsbefugnis der vereidigten Buchprüfer, die gleichfalls Mitglieder unserer Kammer sind, beschränkt sich auf mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 II HGB) und schließt nicht solche mittelgroßen GmbHs ein, die bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (z. B. Versicherungsaufsichtsgesetz) prüfungs-pflichtig sind.