Wird eine möblierte Wohnung für sechs Wochen untervermietet, so stellt dies keine Gebrauchsüberlassung an Touristen dar. Die entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 43b C 184/23).
Aufgrund einer beruflichen Abwesenheit für den Zeitraum vom 6. Januar 2023 bis 21. Februar 2023 vermietete die Mieterin einer 2,5 Zimmer großen Wohnung diese möbliert unter. Zudem behielt die Mieterin eigene Schlüssel zu ihrer Wohnung. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos und ordentlich, weil die Mieterin nicht die Genehmigung zur Untervermietung bei der Vermieterin eingeholt hatte. Da die Kündigung nicht akzeptiert wurde, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung seien unwirksam. Zwar habe die Mieterin vertragswidrig gehandelt. Der Wunsch der Mieterin, unter Beibehaltung ihrer Wohnung befristet eine Zeit im Ausland zu verbringen, unter Verringerung der von ihr zu tragenden Miete, sei als berechtigtes Interesse an der Untervermietung anzuerkennen. Auch liege die Überlassung nur eines Teils des Wohnraums vor, denn die Mieterin habe aufgrund des Einbehalts eigener Schlüssel zur Wohnung und der Ausstattung der Wohnung mit eigenen Möbeln den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben. Des Weiteren liege auch keine Überlassung der Wohnung an Touristen vor. Die Verweildauer des Untermieters von sechs Wochen überschreite den typischen vorübergehenden Aufenthalt eines Touristen bereits deutlich, so das Amtsgericht Hamburg. Es liege eine befristete Überlassung für eine gewisse Dauer vor. Außerdem habe der Untermieter seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlagert.
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Letzte Änderung: 08.03.2022 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2022
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